§ 21 Berichtspflichten
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission:
- 1. innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen
- a) über die ermittelten Arten von Risiken und
- b) die Ergebnisse dieser Risikoanalysen und Risikobewertungen,
- 2. nach der Ermittlung der Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich und anschließend alle vier Jahre
- a) eine Liste der wesentlichen Dienste im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2557,
- b) die Zahl der Betreiber kritischer Anlagen für jeden im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren und für jeden wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 sowie
- c) die Schwellenwerte, die in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Kriterien festgelegt werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt der Europäischen Kommission und der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zur Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis einschließlich 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art
- 1. der eingegangenen Meldungen nach § 18 und
- 2. der auf Grundlage von § 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.
(3) Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 und den zusammenfassenden Bericht nach Absatz 2 jeweils gleichzeitig mit der Übermittlung an die Europäische Kommission an den Bundestag und an die Bundesregierung.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b übermitteln die Bundesministerien jeweils für die Arten von kritischen Dienstleistungen in den in § 3 Absatz 3 bestimmten Bereichen, für die sie zuständig sind, und die Landesministerien jeweils für die Arten von kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde ihres Geschäftsbereichs nach § 3 Absatz 4 zuständig ist, die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
(6) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die für die Zwecke des § 9 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstmals bis einschließlich 15. Juli 2027 und fortan jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Überprüfungen und Anordnungen nach § 16. Der Bericht darf keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(7) Die Berichte nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 dürfen keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber kritischer Anlagen führen können und dürfen keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
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