KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG
§ 24 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 8 Absatz 1
- § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 oder 6 oder
- Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3
- das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet,
- eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und
- in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und
- in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.
Stand: 28.01.2026
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