KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 8 Absatz 1
    1. § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 oder 6 oder
    2. Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1

    eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt
    1. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder
    2. nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder Absatz 5 Satz 1 oder 2,
  3. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3
    • das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet,
    • eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    • eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

  • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro,
  • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro,
  • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und
  • in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und
  • in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.
Stand: 28.01.2026

Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!