KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1
    • a) Nummer 1 oder Nummer 2 oder Nummer 3 oder Nummer 5 oder Nummer 6 oder
    • b) Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1, eine Anlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig registriert,
    • c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
  • 3. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1.

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