KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 26 Gebühren und Auslagen; Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 durch Behörden der Länder wird durch Landesrecht geregelt.

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