KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 4 Sektoren; Geltungsbereich; Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:

  1. Energie,
  2. Transport und Verkehr,
  3. Finanzwesen,
  4. Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  5. Gesundheitswesen,
  6. Wasser,
  7. Ernährung,
  8. Informationstechnik und Telekommunikation,
  9. Weltraum und
  10. Siedlungsabfallentsorgung.

(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 gelten nicht
1. für Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
3. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
4. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit

  1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
  2. dem Bundesministerium der Finanzen,
  3. dem Bundesministerium der Justiz,
  4. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
  5. dem Bundesministerium der Verteidigung,
  6. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
  7. dem Bundesministerium für Gesundheit,
  8. dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
  9. dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
  10. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

Stand: 05.11.2024

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