§ 4 Sektoren; Geltungsbereich; Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
1. Energie,
2. Transport und Verkehr,
3. Finanz- und Versicherungswesen,
4. Gesundheitswesen,
5. Wasser,
6. Ernährung,
7. Informationstechnik und Telekommunikation,
8. Weltraum und
9. Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 6 sowie die §§ 9, 10 und 19 Absatz 2 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung.
(3) § 3 Absatz 6, die §§ 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 Absatz 2 und § 20 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen in den Sektoren Finanz- und Versicherungswesen sowie Informationstechnik und Telekommunikation.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören, bis spätestens 17. April 2026.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 4 ergeht
1. nach Anhörung
a) von Vertretern der Wissenschaft,
b) der betroffenen Wirtschaftsverbände und
2. im Einvernehmen mit
a) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
b) dem Bundesministerium der Finanzen,
c) dem Bundesministerium der Justiz,
d) dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
e) dem Bundesministerium der Verteidigung,
f) dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
g) dem Bundesministerium für Gesundheit,
h) dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
i) dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
(6) Ein Anspruch auf Einsicht in Akten oder Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 4 betreffen, besteht nicht.
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