KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG
§ 4 Sektoren; Geltungsbereich; Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
- Energie,
- Transport und Verkehr,
- Finanz- und Versicherungswesen,
- Sozialwesen,
- Gesundheit,
- Wasser,
- Ernährung,
- Informationstechnik und Telekommunikation,
- Weltraum,
- Siedlungsabfallentsorgung,
- Staat und Verwaltung sowie
- Medien und Kultur.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 gelten nicht
- für Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Sozialwesen, mit Ausnahme des § 12,
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Staat und Verwaltung sowie
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Medien und Kultur.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- dem Bundesministerium der Verteidigung,
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
- dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Stand: 28.01.2026
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