§ 4 Sektoren; Geltungsbereich; Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
- Energie,
- Transport und Verkehr,
- Finanzwesen,
- Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Gesundheitswesen,
- Wasser,
- Ernährung,
- Informationstechnik und Telekommunikation,
- Weltraum und
- Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 gelten nicht
1. für Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
3. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
4. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- dem Bundesministerium der Justiz,
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- dem Bundesministerium der Verteidigung,
- dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
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