§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Verordnungsermächtigung; Feststellungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, bis spätestens 17. April 2026:
- Kategorien von Anlagen,
- allgemeine, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifische Schwellenwerte zum Versorgungsgrad, bei deren Erreichen eine Anlage einer bestimmten Kategorie nach Nummer 1 nach einem bestimmten Stichtag als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt und bei deren Unterschreiten eine Anlage nach einem bestimmten Stichtag nicht mehr als solches gilt,
- Stichtage nach Nummer 2 sowie Kategorien von Anlagen, die unabhängig von Nummer 2 als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gelten.
(2) Bei der Festlegung der allgemeinen, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifischen Schwellenwerte zum Versorgungsgrad nach Nummer 2 sind die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie die folgenden Kriterien maßgeblich:
- die Zahl der Einwohner, die die von der Anlage erbrachten kritischen Dienstleistung in Anspruch nehmen,
- das Ausmaß der Abhängigkeit anderer Sektoren oder Branchen von der betreffenden kritischen Dienstleistung,
- die möglichen Auswirkungen von Ausfällen hinsichtlich Ausmaßes und Dauer auf wichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, die auch Auswirkungen auf gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Verteidigung oder die Gesundheit der Bevölkerung haben können,
- den Marktanteil des Betreibers der Anlage auf dem Markt für kritische Dienstleistungen oder für die betreffenden kritischen Dienstleistungen,
- das geografische Gebiet, das von einem Vorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete verbunden sind,
- die Bedeutung des Betreibers der Anlage für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung der betreffenden kritischen Dienstleistung.
Der Regelwert für Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 500.000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner. § 4 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 zu erfüllen, so hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit den für die kritischen Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 zuständigen Bundesministerien oder im Benehmen mit den zuständigen Landesministerien dies im Einzelfall festzustellen. Die zuständigen Behörden machen Vorschläge für Feststellungen nach Satz 1. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung sind die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie die Kriterien nach Absatz 2 maßgeblich.
(4) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teilt dem Betreiber der betreffenden kritischen Anlage im Falle einer Feststellung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch mit, dass er den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt und fordert ihn zur Registrierung nach § 8 Absatz 1 auf. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterrichtet die zuständige Behörde über die Mitteilung nach Absatz 3.
(5) Entfallen die Voraussetzungen der Feststellung nach Absatz 3 Satz 1, stellt dies das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Vorschlag der zuständigen Behörde, im Einvernehmen mit dem jeweils für die kritische Dienstleistung zuständigen Bundesministerium nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 21 oder im Benehmen mit dem zuständigen Landesministerium fest. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teilt dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass er den Verpflichtungen dieses Gesetzes nicht mehr unterliegt. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterrichtet die zuständige Behörde über die Mitteilung nach Satz 2.
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