KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung und allgemeine Feststellungen

(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen

1. des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 und § 8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden;

2. der §§ 12 und 13 Absatz 1 bis 4 und des § 18 mit Ausnahme des Absatzes 8 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des [Auswärtigen Amtes und ] Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Folgende allgemein fest:

1. die kritischen Verwaltungsdienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,

2. Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2.

§ 15 gilt für Regelungen nach Nummer 2 entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1.

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