KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG
§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung und allgemeine Feststellungen
1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen
- des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;
- des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 mit Ausnahme des § 18 Absatz 8 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:
- die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
- Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Nummer 2 entsprechend.
(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1.
Stand: 05.11.2024
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