KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung und allgemeine Feststellungen

1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen

  1. des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;
  2. des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 mit Ausnahme des § 18 Absatz 8 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.

(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:

  1. die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
  2. Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1.

Stand: 27.08.2025

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