§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Die zuständigen Behörden sind zuvor anzuhören. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz übertragen.
(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes [in der Fassung des NIS2UmsuCG] anerkannt hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest. Die Feststellung erfolgt
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
- falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
- im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
Die Feststellung nach Absatz 2 Satz 3 wird auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlicht.
(3) Es werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Arten von kritischen Dienstleistungen in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 13 bestimmten Bereichen, für die sie jeweils zuständig sind, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen:
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- das Bundesministerium für Gesundheit und
- das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.
(4) Die Landesregierungen werden jeweils ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung für die kritischen Dienstleistungen, für die Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen.
(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 3 und 4 bestehen nur, solange und soweit keine entsprechenden branchenspezifischen Resilienzstandards nach Absatz 2 Satz 3 durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als geeignet festgestellt wurden.
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