KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 26 Gebühren und Auslagen; Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 durch Behörden der Länder wird

Von |2024-09-01T19:45:11+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 26 Gebühren und Auslagen; Rechtsverordnungsermächtigung

§ 25 Evaluierung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird dieses Gesetz regelmäßig, spätestens bis einschließlich 18. Oktober 2029 auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren.

Von |2024-09-01T19:44:26+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 25 Evaluierung

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Absatz 1 a) Nummer 1 oder Nummer 2 oder Nummer 3 oder Nummer 5 oder Nummer 6 oder b) Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1, eine Anlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig registriert,

Von |2024-09-01T19:43:37+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 24 Bußgeldvorschriften

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien, ist zulässig, soweit: 1. dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2.

Von |2024-09-01T19:42:41+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Ausnahmebescheid

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Verteidigung oder auf eigenes Betreiben Betreiber kritischer Anlagen von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), wenn die Resilienz

Von |2024-09-01T19:41:37+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 22 Ausnahmebescheid

§ 21 Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission: 1. innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen a) über die ermittelten Arten von Risiken und b) die Ergebnisse dieser Risikoanalysen

Von |2024-09-01T19:40:19+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 21 Berichtspflichten

§ 20 Pflichten der Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen

(1) Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen, die der Betreiber kritischer Anlagen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 ergriffen hat. (2) Ein Verzicht des Betreibers kritischer Anlagen auf Ersatzansprüche auf Grund einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder ein Vergleich des Betreibers kritischer Anlagen

Von |2024-09-02T12:08:08+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 20 Pflichten der Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten. (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium bei der Europäischen Kommission

Von |2024-09-01T19:36:43+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 18 Meldewesen für Vorfälle

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis an die Meldestelle nach § 32 Abs. 1 BSIG zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Andere Meldepflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorgaben bleiben

Von |2024-09-02T12:05:06+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 18 Meldewesen für Vorfälle

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen; Verordnungsermächtigung

(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt oder ergriffen hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. (2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur

Von |2024-09-01T19:32:01+02:00September 1st, 2024|Kommentare deaktiviert für § 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen; Verordnungsermächtigung
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