Abschnitt 2 - Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 44 Internationale Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet des Artikels 36 können die EBA, die ESMA und die EIOPA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1095/2010 bzw. (EU) Nr. 1094/2010 Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko in verschiedenen Finanzsektoren zu fördern, insbesondere durch die

Von |2024-09-28T11:42:53+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 44 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 43 Überwachungsgebühren

(1) Die federführende Überwachungsbehörde erhebt gemäß dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt von kritischen IKT-Drittdienstleistern Gebühren, die die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde für die Durchführung von Überwachungsaufgaben gemäß dieser Verordnung vollständig decken, einschließlich der Erstattung aller Kosten, die durch die Arbeit des in Artikel 40 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams entstehen können, sowie der Kosten

Von |2024-09-28T11:40:48+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 43 Überwachungsgebühren

Artikel 42 Folgemaßnahmen zuständiger Behörden

(1) Kritische IKT-Drittdienstleister teilen entweder der federführenden Überwachungsbehörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang der Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d abgegeben werden, ihre Absicht mit, diesen Empfehlungen Folge zu leisten, oder legen eine begründete Erklärung für die Nichtbefolgung der Empfehlungen vor. Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt diese Informationen

Von |2024-09-28T11:37:41+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 42 Folgemaßnahmen zuständiger Behörden

Artikel 41 Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten

(1) Die ESA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen: a) die Informationen, die von einem IKT-Drittdienstleister in dem Antrag bereitzustellen sind, in dem gemäß Artikel 31 Absatz 11 freiwillig um Einstufung als kritisch ersucht wird; b) Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 35 Absatz 1

Von |2024-09-28T11:33:59+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 41 Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten

Artikel 40 Laufende Überwachung

(1) Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehörde von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister eingerichtet wird. (2) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen: a) der ESA; b) der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen,

Von |2024-09-28T11:31:50+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 40 Laufende Überwachung

Artikel 39 Inspektionen

(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerhalb dieser Räumlichkeiten Inspektionen durchführen. Für die Ausübung der in Unterabsatz

Von |2024-09-28T11:12:10+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 39 Inspektionen

Artikel 38 Allgemeine Untersuchungen

(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung mit Unterstützung des in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichenfalls Untersuchungen von kritischen IKT-Drittdienstleistern durchführen. (2) Die federführende Überwachungsbehörde ist befugt, a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen; b)

Von |2024-09-28T11:09:44+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 38 Allgemeine Untersuchungen

Artikel 37 Auskunftsersuchen

(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss verlangen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die federführende Überwachungsbehörde benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen, einschließlich aller relevanten Geschäfts- oder Betriebsunterlagen, Verträge, Leit- und Richtlinien, Dokumentationen, Meldungen über IKT-Sicherheitsprüfungen, Berichte über IKT-bezogene Vorfälle sowie aller Informationen

Von |2024-09-28T10:50:58+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 37 Auskunftsersuchen

Artikel 36 Ausübung der Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde außerhalb der Union

(1) Wenn sich die Überwachungsziele im Wege der Interaktion mit dem für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 12 gegründeten Tochterunternehmen oder durch Überwachungstätigkeiten an Standorten in der Union nicht erreichen lassen, kann die federführende Überwachungsbehörde an allen Standorten in einem Drittland, die sich im Eigentum eines kritischen IKT-Drittdienstleisters befinden oder von ihm zur Erbringung

Von |2024-09-28T10:49:01+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 36 Ausübung der Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde außerhalb der Union

Artikel 35 Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde

(1) Die federführende Überwachungsbehörde hat zur Wahrnehmung der in diesem Abschnitt dargelegten Aufgaben in Bezug auf die kritischen IKT-Drittdienstleister die Befugnis, a) alle einschlägigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 37 anzufordern; b) allgemeine Untersuchungen und Inspektionen gemäß den Artikeln 38 bzw. 39 durchzuführen; c) nach Abschluss der Überwachungstätigkeiten Berichte anzufordern, in denen die ergriffenen Maßnahmen

Von |2024-09-28T10:05:13+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 35 Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde
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