Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Finanzunternehmen wenden die in Kapitel II festgelegten Vorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, wobei ihrer Größe und ihrem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Rechnung zu tragen ist. (2) Darüber hinaus muss die Anwendung der Kapitel III und IV sowie des Kapitels

Von |2024-09-15T12:53:41+02:00September 15th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:  „digitale operationale Resilienz“ die Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und

Von |2024-09-15T12:51:06+02:00September 15th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 – Geltungsbereich

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen: a) Kreditinstitute, b) Zahlungsinstitute, einschließlich gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute, c) Kontoinformationsdienstleister, d) E-Geld-Institute, einschließlich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute, e) Wertpapierfirmen, f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von

Von |2024-08-29T17:45:26+02:00August 29th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 2 – Geltungsbereich

Artikel 1 – Gegenstand

(1) Um ein hohes gemeinsames Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen, werden in dieser Verordnung einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, wie folgt festgelegt: a) auf Finanzunternehmen anwendbare Anforderungen in Bezug auf: i) Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT); ii) Meldung schwerwiegender IKT-bezogener

Von |2024-08-29T17:43:18+02:00August 29th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 1 – Gegenstand
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