Artikel 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Finanzunternehmen wenden die in Kapitel II festgelegten Vorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, wobei ihrer Größe und ihrem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Rechnung zu tragen ist. (2) Darüber hinaus muss die Anwendung der Kapitel III und IV sowie des Kapitels