Artikel 45 Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen

(1) Finanzunternehmen können Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen untereinander austauschen, einschließlich Indikatoren für Beeinträchtigungen, Taktiken, Techniken und Verfahren, Cybersicherheitswarnungen und Konfigurationstools, soweit dieser Austausch von Informationen und Erkenntnissen a) darauf abzielt, die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen zu stärken, insbesondere indem für Cyberbedrohungen sensibilisiert, die Verbreitung von Cyberbedrohungen eingeschränkt oder verhindert wird und die Verteidigungsfähigkeiten,