Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Januar 2025.

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Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011

In Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Für kritische Referenzwerte verfügt ein Administrator über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentsund des Rates (*). _____________ (*) Verordnung

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Artikel 62 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27g wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“ _____________ (*) Verordnung (EU)

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Artikel 61 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichtet und

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Artikel 60 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und verhältnismäßige Systeme,

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Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments

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Artikel 58 Überprüfungsklausel

(1) Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken: a) die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß

Von |2024-09-28T13:22:08+02:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 58 Überprüfungsklausel
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