NIS2-Richtlinie

ANHANG III – ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie (EU) 2016/1148 Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 — Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 12 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 13 Artikel 1 Absatz 6 Artikel 2 Absätze 6 und 11 Artikel 1 Absatz 7 Artikel 4 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 14 Artikel 3 Artikel 5 Artikel 4 Artikel 6 Artikel 5 — Artikel 6 — Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absätze 1

Von |2024-04-14T22:24:27+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für ANHANG III – ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG II – SONSTIGE KRITISCHE SEKTOREN

Sektor Teilsektor Art der Einrichtung 1. Post- und Kurierdienste Anbieter von Postdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1a der Richtlinie 97/67/EG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2. Abfallbewirtschaftung Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 3. Produktion, Herstellung und Handel

Von |2024-04-14T22:24:16+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für ANHANG II – SONSTIGE KRITISCHE SEKTOREN

ANHANG I – SEKTOREN MIT HOHER KRITIKALITÄT

Sektor Teilsektor Art der Einrichtung 1. Energie a) Elektrizität — Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die die Funktion „Versorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie wahrnehmen — Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 — Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2

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Artikel 45 – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anmerkung: Die NIS-2-Richtlinie ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie entfaltet als Richtlinie (anders als Vorordnungen) keine unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedsstaaten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen. Vor

Von |2024-04-19T15:46:42+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 45 – Inkrafttreten

Artikel 44 – Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 wird mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben. Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Von |2024-04-19T15:48:30+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 44 – Aufhebung

Artikel 43 – Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

In der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Artikel 40 und 41 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen. Anmerkungen: das sind folgende Artikel die bis dahin das Thema SICHERHEIT regelten: Artikel 40 - Sicherheit von Netzen und Diensten (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste angemessene und verhältnismäßige technische

Von |2024-04-19T15:52:33+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 43 – Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

Artikel 41 – Umsetzung

(1) Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an. (2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen

Von |2024-04-14T22:22:27+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 41 – Umsetzung

Artikel 40 – Überprüfung

Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. In dem Bericht wird insbesondere die Relevanz der Größe der betreffenden Einrichtungen, und der Sektoren, der Teilsektoren und der Arten der in den Anhängen I und II genannten Einrichtung

Von |2024-04-14T22:22:19+02:00April 14th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 40 – Überprüfung
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