Artikel 14 NIS2-Richtlinie – Kooperationsgruppe
(1) Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zur Stärkung des Vertrauens wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.
(2) Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 7 wahr.
(3) Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen.
Der Europäische Auswärtige Dienst nimmt an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe als Beobachter teil.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden können sich gemäß Artikel 47 Absatz 1 jener Verordnung an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen.
Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe das Europäische Parlament und Vertreter der maßgeblichen Interessenträger einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
(4) Die Kooperationsgruppe hat folgende Aufgaben:
a) Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie;
b) Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c;
c) Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Cyberbedrohungen, Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Beinahe-Vorfälle, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Normen und technische Spezifikationen sowie Bestimmung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e;
d) beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf neue politische Initiativen im Bereich der Cybersicherheit und die allgemeine Kohärenz der sektorspezifischen Anforderungen an die Cybersicherheit;
e) beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission bei Entwürfen von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden;
f) Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
g) Meinungsaustausch über die Durchführung sektorspezifischer Rechtsakte der Union, die Vorschriften über Cybersicherheit enthalten;
h) gegebenenfalls Erörterung von Berichten über die in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer-Reviews und Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
i) Durchführung koordinierter Risikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 Absatz 1;
j) Erörterung von Fällen von Amtshilfe, einschließlich Erfahrungen und Ergebnisse gemeinsamer Aufsichtstätigkeiten in grenzübergreifenden Fällen gemäß Artikel 37;
k) auf Ersuchen eines oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten Erörterung spezifischer Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 37;
l) Bereitstellung strategischer Orientierungshilfen für das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe zu spezifischen neu auftretenden Fragen;
m) Meinungsaustausch über das Konzept von Folgemaßnahmen im Anschluss an Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen auf der Grundlage von im CSIRTs-Netzwerk und im EU-CyCLONe gewonnenen Erkenntnissen;
n) Beitrag zu den Cybersicherheitsfähigkeiten in der gesamten Union durch Erleichterung des Austauschs nationaler Bediensteter im Rahmen eines Programms zum Kapazitätsaufbau, an dem sich Mitarbeiter der zuständigen Behörden oder der CSIRTs beteiligen;
o) Organisation regelmäßiger gemeinsamer Sitzungen mit einschlägigen privaten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;
p) Erörterung der Arbeiten im Zusammenhang mit Cybersicherheitsübungen, einschließlich der Arbeit der ENISA;
q) Festlegung der Methode und der organisatorischen Aspekte der Peer Reviews gemäß Artikel 19 Absatz 1 sowie Festlegung der Selbstbewertungsmethode für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 mit der Unterstützung der Kommission und der ENISA und Entwicklung von Verhaltenskodizes zur Untermauerung der Arbeitsmethoden benannter Sachverständiger für Cybersicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 6 in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA;
r) Ausarbeitung von Berichten über die auf strategischer Ebene und in den Peer Reviews gewonnenen Erfahrungen zum Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 40;
s) Erörterung und regelmäßige Bewertung des aktuellen Stands in Bezug auf Cyberbedrohungen oder Sicherheitsvorfälle wie Ransomware.
Die Kooperationsgruppe unterbreitet die in Unterabsatz 1 Buchstabe r genannten Berichte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit ihrer Vertreter in der Kooperationsgruppe sicher.
(6) Die Kooperationsgruppe kann das CSIRTs-Netzwerk um einen technischen Bericht zu ausgewählten Themen ersuchen.
(7) Bis spätestens 1. Februar 2024 und danach alle zwei Jahre erstellt die Kooperationsgruppe ein Arbeitsprogramm bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen sind.
(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten erlassen, die für das Funktionieren der Kooperationsgruppe erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.
(9) Die Kooperationsgruppe tagt regelmäßig und in jedem Fall mindestens einmal jährlich gemeinsam mit der mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingerichteten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und zu erleichtern.
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