NIS2-Richtlinie
Artikel 31 NIS2-Richtlinie – Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung
Kurzdefinition
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. (2) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren.
Rechtliche Einordnung
Artikel 31 NIS2-Richtlinie – Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung ist ueber die zugehoerige Uebersichtsseite strukturell mit weiteren Normen desselben Rechtsbereichs verknuepft.
Es bestehen direkte interne Bezuge zu benachbarten Eintraegen desselben Gesetzesbereichs, was fuer semantische Einordnung und Vergleich wichtig ist.
Kernaussagen
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
- Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren. Diese Priorisierung beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden bei der Wa…
- Unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 arbeiten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes perso…
- Artikel 31 NIS2-Richtlinie – Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung gehoert zum Inhaltsbereich NIS2-Richtlinie.
- Der Eintrag ist dem Themenbereich KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG zugeordnet.
Gesetzestext
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren.
Diese Priorisierung beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Aufsichtsaufgaben Aufsichtsmethoden festlegen, die eine Priorisierung dieser Aufgaben auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ermöglichen.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 arbeiten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen, eng mit den Aufsichtsbehörden gemäß jener Verordnung zusammen.
(4) Unbeschadet der nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und bei der Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Richtlinie über die geeigneten Befugnisse verfügen, um diese Aufgaben in operativer Unabhängigkeit von den beaufsichtigten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diesen Einrichtungen im Einklang mit den nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen geeignete, verhältnismäßige und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen auferlegt werden.
FAQ
Was behandelt Artikel 31 NIS2-Richtlinie – Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung?
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. (2) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren.
Zu welchem Rechtsbereich gehoert dieser Eintrag?
Dieser Eintrag gehoert zum Rechtsbereich NIS2-Richtlinie.
Was ist die wichtigste Kernaussage dieses Eintrags?
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Interne Vertiefungen
- NIS2-Richtlinie Uebersicht
- KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
- Artikel 32 NIS2-Richtlinie – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen (LLM-Version)
- Artikel 33 NIS2-Richtlinie – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen (LLM-Version)
- Artikel 34 NIS2-Richtlinie – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen (LLM-Version)
- Artikel 35 NIS2-Richtlinie – Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (LLM-Version)