KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III - ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV - RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V - ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI - INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII - DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG III
Artikel 39 – Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.
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