KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III - ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV - RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V - ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI - INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII - DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG III
Artikel 40 NIS2-Richtlinie – Überprüfung
Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.
In dem Bericht wird insbesondere
- die Relevanz der Größe der betreffenden Einrichtungen,
- und der Sektoren, der Teilsektoren und
- der Arten der in den Anhängen I und II genannten Einrichtung
für das Funktionieren der Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf die Cybersicherheit bewertet.
Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die weitere Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks über die auf strategischer und operativer Ebene gemachten Erfahrungen.
Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.
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