KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III - ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV - RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V - ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI - INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII - DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG III
Artikel 41 NIS2-Richtlinie – Umsetzung
(1) Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an.
(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Hinweis:
- Die fristgerecht Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Deutschland bis zum 17.10.24 ist gescheitert. Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) wurde zwar im Kabinett verabschiedet, es gelang vor dem Bruch der Regierungskoalition aber nicht mehr, das Gesetz im Parlament zu verabschieden. Die Auswirkungen sind in diesem Artikel beschrieben.
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