KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III - ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV - RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V - ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI - INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII - DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG III
Artikel 45 NIS2-Richtlinie – Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anmerkung:
- Die NIS-2-Richtlinie ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie entfaltet als Richtlinie (anders als Vorordnungen) keine unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedsstaaten.
- Die NIS2-Richtlinie wäre von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Das ist in Deutschland NICHT passiert. Das NIS2UmsuCG hat es bis ins Parlament geschafft, war in den Ausschüssen aber zuletzt umstritten und wird nach Bruch der Koalition vermutlich erst von der neuen Regierung erneut eingebracht werden, Es ist unwahrscheinlich, dass dies vor der Sommerpause 2025 passiert, so das frühestens im Herbst 2025 damit zu rechnen ist,
- Vor Umsetzung in nationales Recht ergibt sich nach h.M. keine Verpflichtung für Unternehmen aus der Richtlinie (nicht direkt anwendbar). So steht es auch in den FAQs des BSI.
- Erst nach Beschluss, Inkrafttreten und ggf. Umsetzungsfristen eines nationalen Gesetzes (in DE: das NIS2UmsuCG, welches das BSIG neu fasst), gelten neue Vorschriften für Unternehmen! Diese sind erst Jahre nach Inkrafttreten nachzuweisen, vermutlich erst Ende 2028.
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