Artikel 5 NIS2-Richtlinie – Mindestharmonisierung

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.


Anmerkung: Das heißt, dass ein nationales Umsetzungsgesetz strikter sein darf, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards. Es ist also unbedingt auf die nationale Umsetzung, etwa im deutschen NIS2-UmsuCG abzustellen, welches das BSI-Gesetz novelliert. 

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