KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III - ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV - RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V - ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI - INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII - AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII - DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG III
Artikel 5 NIS2-Richtlinie – Mindestharmonisierung
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.
Anmerkung: Das heißt, dass ein nationales Umsetzungsgesetz strikter sein darf, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards. Es ist also unbedingt auf die nationale Umsetzung, etwa im deutschen NIS2-UmsuCG abzustellen, welches das BSI-Gesetz novelliert.
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