NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 19 – Änderung des Energiesicherungsgesetzes
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
- In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Kritische Infrastrukturen“ durch die Wörter „kritische Anlagen“ und jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Stand: 22.07.2024
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