NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 391 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
- In Absatz 5 werden die Wörter „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Wörter „kritischer Anlagen“ und die Wörter „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
- § 392 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
- In Absatz 5 werden die Wörter „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Wörter „kritischer Anlagen“ und die Wörter „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Stand: 22.07.2024
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