NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
1. § 391 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 392 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Stand: 25.07.2025

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