NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 5 werden die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Stand: 25.07.2025
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