NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 22 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 wird in dem Abschnitt „Datensicherheit“, Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in Nummer 5 in der Spalte „Anforderung“ die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Stand: 25.07.2025
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