NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

Artikel 23 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe eingefügt:

      „Achter Unterabschnitt
      Sicherheit in der Informationstechnik“.

    2. Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:

      „§ 146 Verbindliche Entscheidungen zur Sicherheit der Informationstechnik“.

  2. § 138 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 15 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 17 wird angefügt:

      „17. Koordinierung einer an den Zielen von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit ausgerichteten Informationstechnik der Rentenversicherung.“

  3. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Achter Unterabschnitt
    Sicherheit in der Informationstechnik“.

  4. § 146 wird wie folgt gefasst:§ 146 Verbindliche Entscheidungen zur Sicherheit der Informationstechnik

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 zugewiesenen Aufgaben bis 30. Juni 2025 folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

    1. zur Festlegung von einheitlichen Grundsätzen für die Informationstechnik und Informationssicherheit der Rentenversicherung,
    2. zum Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur und des Netzwerkes der Rentenversicherung,
    3. zur Entwicklung rentenversicherungsbezogener Anwendungen und
    4. zur Festlegung eines Beschaffungskonzepts.

    Satz 1 gilt im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit der Maßgabe, dass notwendige Abweichungen wegen der dieser übertragenen weiteren gesetzlichen Aufgaben und ihrer spezifischen Leistungen zulässig sind.

Stand: 22.07.2024

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