Artikel 23 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe eingefügt:
„Achter Unterabschnitt
Sicherheit in der Informationstechnik“. - Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:
„§ 146 Verbindliche Entscheidungen zur Sicherheit der Informationstechnik“.
- Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe eingefügt:
- § 138 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 15 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. Koordinierung einer an den Zielen von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit ausgerichteten Informationstechnik der Rentenversicherung.“
- Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Achter Unterabschnitt
Sicherheit in der Informationstechnik“. - § 146 wird wie folgt gefasst:§ 146 Verbindliche Entscheidungen zur Sicherheit der Informationstechnik
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 zugewiesenen Aufgaben bis 30. Juni 2025 folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
- zur Festlegung von einheitlichen Grundsätzen für die Informationstechnik und Informationssicherheit der Rentenversicherung,
- zum Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur und des Netzwerkes der Rentenversicherung,
- zur Entwicklung rentenversicherungsbezogener Anwendungen und
- zur Festlegung eines Beschaffungskonzepts.
Satz 1 gilt im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit der Maßgabe, dass notwendige Abweichungen wegen der dieser übertragenen weiteren gesetzlichen Aufgaben und ihrer spezifischen Leistungen zulässig sind.
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