NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

Artikel 27 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

§ 55a Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ ersetzt.
Stand: 25.07.2025

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