NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 28 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kritischen Infrastruktur“ durch die Wörter „kritischen Anlage“ ersetzt.
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes“ und die Wörter „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Wörter „kritischen Anlagen“ ersetzt.
Stand: 22.07.2024
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