NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

Artikel 30 Weitere Änderung des BSI-Gesetzes

Das BSI-Gesetz, das durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu gefasst worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

    22. „kritische Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 2 Nummer 3 des Dachgesetzes zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz);“

  2. § 2 Nummer 24, § 28 Absatz 7 und § 56 Absatz 4 werden aufgehoben.
  3. In § 2 Nummer 23 und § 12 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
  4. In § 33 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, 7 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
  5. In § 65 Absatz 1, 2 Nummer 6 und 10 wird die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1“ jeweils durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
Stand: 22.07.2024

Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!