NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 30 Weitere Änderung des BSI-Gesetzes
- § 2 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
22. „kritische Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 2 Nummer 3 des Dachgesetzes zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz);“
- § 2 Nummer 24, § 28 Absatz 7 und § 56 Absatz 4 werden aufgehoben.
- In § 2 Nummer 23 und § 12 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
- In § 33 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, 7 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
- In § 65 Absatz 1, 2 Nummer 6 und 10 wird die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1“ jeweils durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
Stand: 22.07.2024
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