NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 6 – Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit in- formationstechnischer Systeme
Artikel 6 Absatz 1 des Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 4304) wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „1.“ wird gestrichen und die Angabe „und“, das nach der Angabe „(Artikel 1)“ folgt, wird durch die Angabe „.“ersetzt.
2. Nummer 2 wird gestrichen.
Stand: 25.07.2025
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