NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Artikel 7 – Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Artikel 6 Absatz 1 des Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 4304), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummerbezeichnung „1.“ wird gestrichen und das Wort „und“, das nach der Angabe „(Artikel 1)“ folgt, wird durch einen Punkt „.“ ersetzt.
2. Nummer 2 wird aufgehoben.
Stand: 22.07.2024
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