Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird durch folgenden Titel ersetzt:
„Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 2 und 3.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„ Sektor Finanzwesen“.
b) In Absatz 1 und Absatz 7 werden die Wörter „Finanz- und Versicherungswesen“ durch das Wort „Finanzwesen“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Angabe „Versicherungsdienstleistungen und“ gestrichen.
d) Die Absätze 6 und 8 werden gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
4. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
§ 8„ Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
(1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.“
5. Die bisherigen §§ 8, 9 und 10 werden die §§ 9, 10 und 11.
6. In § 11 wird die Angabe „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „Betreiber kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „56 Absatz 4 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
7. In den Überschriften von Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5, Anhang 7 und Anhang 8 werden die Angaben „§ 1 Nummer 4 und 5“ jeweils durch die Angaben „§1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nummer 2.2 wird durch den folgenden Teil ersetzt:
„2.2. Digitaler Energiedienst
Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die un-
mittelbare Beeinflussung dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht“.
b) In Anhang 1 Teil 3 Nr. 1.1.2 werden die Angabe „Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung“ durch die Angabe „Digitaler Energiedienst“ ersetzt.
9. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen“.
b) Die Nummern 1.23 bis 1.27 in Teil 1 werden gestrichen.
c) Die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 in Teil 3 werden gestrichen.
10. Nach Anhang 8 wird folgender Anhang 9 eingefügt:
„Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
Teil 1 Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind
1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1.2 Leistungssystem ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bun-
desagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
1.3 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b) einem identischen technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte
| Nr. |
Anlagenkategorie |
Bemessungskriterium |
Schwellenwert |
| 1 |
Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
|
|
| 1.1 |
Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
|
|
| 1.1.1 |
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung |
Anzahl der Versicherten |
500 000 |
| 1.1.2 |
Leistungssystem |
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr
oder Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch |
500 000
500 000
500 000 |
| 1.1.3 |
Auszahlungssystem |
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr
oder Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch |
500 000
500 000
500 000 |
11. In § 2 Absatz 6, § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 6, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ jeweils durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
12. Anhang 1 Teil 1 Nummern 3 und 7, Anhang 2 Teil 1 Nummern 2 und 5, Anhang 3 Teil 1 Nummern 3 und 5, Anhang 4 Teil 1 Nummern 3 und 6, Anhang 5 Teil 1 Nummern 2 und 4, Anhang 6 Teil 1 Nummern 2, 3 und 6, Anhang 7 Teil 1 Nummern 2 und 4, Anhang
8 Teil 1 Nummern 2 und 4, wird die Angabe „Kritische Infrastruktur“ jeweils durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
13. In § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 11 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
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