10. SICHERHEIT DES PERSONALS

10.1. Sicherheit des Personals

10.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und gegebenenfalls ihre direkten Anbieter und Diensteanbieter ihre Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit verstehen und sich zu ihrer Einhaltung verpflichten, soweit dies für die angebotenen Dienste und den Arbeitsplatz angemessen ist und

Von |2025-01-15T20:25:12+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 10.1. Sicherheit des Personals

10.2. Zuverlässigkeitsüberprüfung

10.2.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen – soweit durchführbar – sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und – soweit anwendbar – der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist. 10.2.2. Für die Zwecke von Nummer 10.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Kriterien festlegen, in denen

Von |2025-01-15T20:26:39+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 10.2. Zuverlässigkeitsüberprüfung

10.3. Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses

10.3.1. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die auch nach der Beendigung oder der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ihrer Mitarbeitenden gültig bleiben, vertraglich festgelegt und durchgesetzt werden. 10.3.2. Für die Zwecke von Nummer 10.3.1 nehmen die betreffenden Einrichtungen in die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen,

Von |2025-01-15T20:27:06+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 10.3. Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses

10.4. Disziplinarverfahren

10.4.1. Die betreffenden Einrichtungen führen ein Disziplinarverfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, machen es bekannt und erhalten es aufrecht. In dem Verfahren sind die einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, vertraglichen und geschäftlichen Anforderungen zu berücksichtigen. 10.4.2. Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Disziplinarverfahren in geplanten Zeitabständen sowie

Von |2025-01-15T20:27:40+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 10.4. Disziplinarverfahren
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