12.1. Anlagen- und Werteklassifizierung
12.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- und Informationssysteme fallen, Klassifizierungsstufen für das erforderliche Schutzniveau fest. 12.1.2. Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System