12. ANLAGEN- UND WERTEMANAGEMENT

12.1. Anlagen- und Werteklassifizierung

12.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- und Informationssysteme fallen, Klassifizierungsstufen für das erforderliche Schutzniveau fest. 12.1.2. Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System

Von |2025-01-16T17:16:12+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 12.1. Anlagen- und Werteklassifizierung

12.2. Behandlung von Anlagen und Werten

12.2.1. Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten (einschließlich Informationen) im Einklang mit ihrem Konzept für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme fest, setzen es um und wenden es an und teilen dieses Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten allen Personen mit, die Anlagen und

Von |2025-01-16T17:16:32+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 12.2. Behandlung von Anlagen und Werten

12.3. Konzept für Wechseldatenträger

12.3.1. Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für das Management von Wechseldatenträgern fest, setzen es um und wenden es an und teilen es ihren Mitarbeitenden und Dritten mit, die Wechseldatenträger in den Räumlichkeiten der betreffenden Einrichtungen oder an anderen Orten, an denen die Wechseldatenträger mit den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen verbunden sind, benutzen.

Von |2025-01-16T17:17:04+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 12.3. Konzept für Wechseldatenträger

12.5. Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von

Von |2025-01-16T17:18:10+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 12.5. Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

12.4. Anlagen- und Werteinventar

12.4.1. Die betreffenden Einrichtungen erstellen und pflegen ein vollständiges, genaues, aktuelles und kohärentes Inventar ihrer Anlagen und Werte. Sie erfassen Änderungen der Einträge im Anlagen- und Werteinventar auf nachvollziehbare Weise. 12.4.2. Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars liegt auf einem Niveau, dass den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entspricht. Das Inventar umfasst Folgendes: a) die Liste

Von |2025-01-16T17:17:40+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 12.4. Anlagen- und Werteinventar
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