13.3. Perimeter und physische Zutrittskontrolle
13.3.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- und Informationssysteme. 13.3.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und