13. SICHERHEIT DES UMFELDS UND PHYSISCHE SICHERHEIT

13.3. Perimeter und physische Zutrittskontrolle

13.3.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- und Informationssysteme. 13.3.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und

Von |2025-01-16T17:19:25+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 13.3. Perimeter und physische Zutrittskontrolle

13.2. Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

13.2.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern oder verringern die betreffenden Einrichtungen die Folgen von Ereignissen, die von physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds wie Naturkatastrophen und anderen vorsätzlichen oder unbeabsichtigten Bedrohungen ausgehen, auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung. 13.2.2. Für

Von |2025-01-16T17:19:00+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 13.2. Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen

13.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen. 13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre Betriebsstätten vor

Von |2025-01-16T17:18:37+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
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