2. KONZEPT FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT

2.1. Risikomanagementrahmen

2.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, und erhalten diesen Rahmen aufrecht. Die betreffenden Einrichtungen führen Risikobewertungen durch und dokumentieren diese; auf der Grundlage der

Von |2025-02-27T20:38:40+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 2.1. Risikomanagementrahmen

2.2. Überwachung der Einhaltung

2.2.1. Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Einhaltung ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, themenspezifischen Konzepten, Vorschriften und Normen. Die Leitungsorgane werden durch regelmäßige Berichterstattung auf der Grundlage der Überprüfungen der Einhaltung über den Stand der Netz- und Informationssicherheit unterrichtet. 2.2.2. Die betreffenden Einrichtungen führen ein wirksames System für die Berichterstattung über

Von |2025-02-27T20:38:42+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 2.2. Überwachung der Einhaltung

2.3. Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit

2.3.1. Die betreffenden Einrichtungen überprüfen unabhängig ihren Ansatz für das Management der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und dessen Umsetzung, einschließlich Personen, Verfahren und Technologien. 2.3.2. Die betreffenden Einrichtungen entwickeln Verfahren zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen durch Personen mit angemessener Prüfungskompetenz und pflegen diese Verfahren. Wird die unabhängige Überprüfung von Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung

Von |2025-02-27T20:38:45+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 2.3. Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit
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