4. BETRIEBSKONTINUITÄTS- UND KRISENMANAGEMENT

4.1. Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs

4.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherheitsvorfällen Anwendung findet. 4.1.2. Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht

Von |2025-01-15T20:03:11+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 4.1. Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs

4.2. Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement

4.2.1. Die betreffenden Einrichtungen machen Sicherungskopien der Daten und stellen ausreichend verfügbare Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Netz- und Informationssysteme sowie Personal, bereit, um ein angemessenes Maß an Redundanz zu gewährleisten. 4.2.2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans legen die betreffenden Einrichtungen Sicherungspläne fest, die Folgendes umfassen: a) Wiederherstellungszeiten;

Von |2025-01-15T20:03:38+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 4.2. Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement

4.3. Krisenmanagement

4.3.1. Die betreffenden Einrichtungen legen ein Verfahren für das Krisenmanagement fest. 4.3.2. Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt: a) Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und – soweit angemessen – der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird; b) geeignete Kommunikationsmittel

Von |2025-01-15T20:04:05+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 4.3. Krisenmanagement
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