4.1. Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs
4.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherheitsvorfällen Anwendung findet. 4.1.2. Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht