7. KONZEPTE UND VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER WIRKSAMKEIT VON RISIKOMANAGEMENTMAßNAHMEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
7.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um zu bewerten, ob die ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wirksam umgesetzt und aufrechterhalten werden. 7.2. Das in Nummer 7.1 genannte Konzept und