1. KONZEPT FÜR DIE SICHERHEIT VON NETZ- UND INFORMATIONSSYSTEMEN

1.2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse

1.2.1. Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit. 1.2.2. Die betreffenden Einrichtungen

Von |2025-01-15T19:59:24+01:00September 11th, 2024|Kommentare deaktiviert für 1.2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse

1.1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

1.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen a) den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen; b) für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese

Von |2025-01-15T19:58:41+01:00August 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für 1.1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
Nach oben