EG 1 NIS2UmsVO – Anwendungsbereich
Erwägungsgrund 1 der NIS2UmsVO
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten
- DNS-Diensteanbieter,
- TLD-Namenregister,
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten,
- Anbieter von Rechenzentrumsdiensten,
- Betreiber von Inhaltszustellnetzen,
- Anbieter verwalteter Dienste,
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste,
- Anbieter von Online-Marktplätzen,
- Online-Suchmaschinen und
- Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und
- Vertrauensdiensteanbieter
(im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.
Stand: 17.10.2024
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