EG 10 NIS2UmsVO

Erwägungsgrund 10 der NIS2UmsVO

Für die Zwecke der technischen und methodischen Anforderungen im Anhang dieser Verordnung sollte der Begriff „Nutzer“ alle juristischen und natürlichen Personen erfassen, die Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der Einrichtung haben.

Stand: 17.10.2024

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