EG 13 NIS2UmsVO
Erwägungsgrund 13 der NIS2UmsVO
Die betreffenden Einrichtungen werden dazu ermuntert, im Zuge der Durchführung einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen (BIA) auch eine umfassende Analyse vorzunehmen, in der sie – soweit angemessen –
- maximal tolerierbare Ausfallzeiten,
- Vorgaben für Wiederherstellungszeiten und
- Wiederherstellungspunkte und
- Zielvorgaben für die Erbringung der Dienste
erfassen.
Hinweise:
- das scheint eher als optionale Anforderung gedacht, wird aber im Rahmen der Wirksamkeitsanalyse wieder relevant, die KPIs benötigt
- diese Anforderungen werden als Anforderung des Business und/oder der Geschäftsleitung an die IT definiert
- sie kann in einer Richtlinie zum betrieblichen Kontinuitätsmanagement oder in einer allgemeinen IT-Administrationsrichtlinie festgelegt werden.
Stand: 17.10.2024
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