EG 13 NIS2UmsVO

Erwägungsgrund 13 der NIS2UmsVO

Die betreffenden Einrichtungen werden dazu ermuntert, im Zuge der Durchführung einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen (BIA) auch eine umfassende Analyse vorzunehmen, in der sie – soweit angemessen –

  • maximal tolerierbare Ausfallzeiten,
  • Vorgaben für Wiederherstellungszeiten und
  • Wiederherstellungspunkte und
  • Zielvorgaben für die Erbringung der Dienste

erfassen.


Hinweise:

  • das scheint eher als optionale Anforderung gedacht, wird aber im Rahmen der Wirksamkeitsanalyse wieder relevant, die KPIs benötigt
  • diese Anforderungen werden als Anforderung des Business und/oder der Geschäftsleitung an die IT definiert
  • sie kann in einer Richtlinie zum betrieblichen Kontinuitätsmanagement oder in einer allgemeinen IT-Administrationsrichtlinie festgelegt werden.
Stand: 17.10.2024

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