EG 19 NIS2UmsVO

Erwägungsgrund 19 der NIS2UmsVO – Endpoint Security

Zum Schutz der Netze der betreffenden Einrichtungen und ihrer Informationssysteme vor Schadsoftware und nicht genehmigter Software sollten diese Einrichtungen Kontrollen durchführen, um die Verwendung nicht genehmigter Software zu verhindern oder zu erkennen, und sollten – soweit angemessen – Erkennungs- und Reaktionssoftware einsetzen.

Ferner sollten die betreffenden Einrichtungen

  • Vorkehrungen in Erwägung ziehen, um ihre Angriffsfläche zu minimieren,
  • Schwachstellen, die durch Angreifer ausgenutzt werden können, zu verringern,
  • die Ausführung von Anwendungen auf Endgeräten zu kontrollieren, und sie sollten
  • E-Mail- und Web-Anwendungsfilter einsetzen, um ihre Exposition gegenüber böswilligen Inhalten zu verringern.
Stand: 17.10.2024

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