Erwägungsgrund 26 – NIS2 UmsVO
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars sollte den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entsprechen. Ein umfassendes Anlagen- und Werteinventar könnte für jede Anlage bzw. jeden Wert mindestens eine eindeutige Kennung, den jeweiligen Eigentümer, eine Beschreibung, den Standort, die Art der Anlage bzw. des Wertes, die Art und Klassifizierung der damit verarbeiteten Informationen, das Datum der letzten Aktualisierung oder des letzten Patches, die bei der Risikobewertung vergebene Klassifizierung und das Ende der Lebensdauer enthalten. Bei der Identifizierung des Eigentümers einer Anlage bzw. eines Werts sollten die betreffenden Einrichtungen auch die Person angeben, die für den Schutz dieser Anlage bzw. dieses Werts verantwortlich ist.
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