Erwägungsgrund 29 – NIS2 UmsVO
Die betreffenden Einrichtungen sollten Maßnahmen zum Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen, Mindest- und Höchstkontrollwerte für solche Bedrohungen festlegen und Umweltparameter überwachen. So sollten sie beispielsweise die Installation von Früherkennungssystemen für die Überschwemmung von Gebieten, in denen sich Netz- und Informationssysteme befinden, in Erwägung ziehen. In Bezug auf Brandgefahren sollten die betreffenden Einrichtungen insbesondere die Schaffung eines separaten Brandabschnitts für das Rechenzentrum, den Einsatz feuerbeständiger Materialien, die Anbringung von Sensoren zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit, den Anschluss des Gebäudes an eine Brandmeldeanlage mit automatischer Benachrichtigung der örtlichen Feuerwehr sowie Brandfrüherkennungs- und Feuerlöschanlagen in Erwägung ziehen. Überdies sollten die betreffenden Einrichtungen regelmäßig Brandschutzübungen und Brandschutzinspektionen durchführen. Um ihre Stromversorgung sicherzustellen, sollten die betreffenden Einrichtungen außerdem einen Überspannungsschutz und eine entsprechende Notstromversorgung nach den einschlägigen Normen in Erwägung ziehen. Da Überhitzung eine Gefahr für die Verfügbarkeit von Netz- und Informationssystemen darstellt, könnten die betreffenden Einrichtungen, insbesondere Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, auch den Einbau angemessener, kontinuierlicher und redundanter Klimaanlagen in Erwägung ziehen.
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