Erwägungsgrund 3: Normen für Risikomanagementmaßnahmen

Nach Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 beruhen die technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf europäischen und internationalen Normen wie

die für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von Belang sind.

Stand: 17.10.2024

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