EG 30 NIS2UmsVO

Erwägungsgrund 30 der NIS2UmsVO

Ferner soll in dieser Verordnung präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich angesehen werden sollte.

Die Kriterien sollten so gestaltet sein, dass die betreffenden Einrichtungen beurteilen können, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, um ihn dann gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu melden.

Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erschöpfend betrachtet werden.

In dieser Verordnung werden die Fälle festgelegt, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich angesehen werden sollte;
dazu werden sowohl horizontale als auch einrichtungsspezifische Fälle festgelegt.

Stand: 17.10.2024

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