EG 34 NIS2UmsVO – Zeitpunkt und Dauer eines Sicherheitsvorfalls

Erwägungsgrund 34 der NIS2UmsVO

Die Dauer eines Sicherheitsvorfalls, der die Verfügbarkeit eines Dienstes beeinträchtigt, sollte ab dem Beginn der Störung der ordnungsgemäßen Erbringung des Dienstes bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung gemessen werden.

Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der Störung zu bestimmen, sollte die Dauer des Sicherheitsvorfalls ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem der Sicherheitsvorfall erkannt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherheitsvorfall in Netz- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist.

Stand: 17.10.2024

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