EG 35 NIS2UmsVO – Beginn und Dauer einer vollständigen Nichtverfügbarkeit
Erwägungsgrund 35 der NIS2UmsVO
Eine vollständige Nichtverfügbarkeit eines Dienstes sollte von dem Zeitpunkt an gemessen werden, zu dem der Dienst für die Nutzer vollständig nicht verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gewöhnlichen Tätigkeiten oder Abläufe wieder das vor dem Sicherheitsvorfall bestehende Dienstniveau erreicht haben.
Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Nichtverfügbarkeit eines Dienstes zu bestimmen, sollte die Nichtverfügbarkeit ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem sie von der Einrichtung festgestellt wurde.
Stand: 17.10.2024
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