EG 37 NIS2UmsVO – Vorfälle mit Schädigung natürlicher Personen
Erwägungsgrund 37 der NIS2UmsVO
Die betreffenden Einrichtungen sollten auch verpflichtet sein, Sicherheitsvorfälle zu melden, die den Tod natürlicher Personen oder erhebliche Schädigungen der Gesundheit natürlicher Personen verursacht haben oder verursachen können, denn bei solchen Vorfällen handelt es sich um besonders schwere Fälle, die erhebliche materielle oder immaterielle Schäden verursachen.
So könnte beispielsweise ein Sicherheitsvorfall, der eine betreffende Einrichtung beeinträchtigt, dazu führen, dass Gesundheits- oder Notdienste nicht zur Verfügung stehen oder dass die Vertraulichkeit oder Integrität von Daten verloren geht und sich dies auf die Gesundheit natürlicher Personen auswirkt.
Bei der Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erhebliche Schädigungen der Gesundheit einer natürlichen Person verursacht hat oder verursachen kann, sollten die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen, ob der Vorfall schwere Verletzungen und Erkrankungen verursacht hat oder verursachen kann.
In dieser Hinsicht sollten die betreffenden Einrichtungen nicht dazu verpflichtet sein, zusätzliche Informationen einzuholen, die ihnen nicht zugänglich sind.
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