EG 39 NIS2UmsVO – Intrusion und Persistenz als erheblicher Sicherheitsvorfalls
Erwägungsgrund 39 der NIS2UmsVO
Ein erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme einer betreffenden Einrichtung sollte als erheblicher Sicherheitsvorfall betrachtet werden, wenn er zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen kann.
Wenn sich beispielsweise ein Cyberangreifer in den Netz- und Informationssystemen einer betreffenden Einrichtung einnistet, um künftig eine Störung der Dienste zu verursachen, sollte der Sicherheitsvorfall als erheblich betrachtet werden.
Stand: 17.10.2024
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