EG 4 NIS2UmsVO – Verhältnismäßigkeit
Erwägungsgrund 4 der NIS2UmsVO
Bezüglich der Umsetzung und Anwendung der technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten – im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die unterschiedlichen Risikoexpositionen der betreffenden Einrichtungen wie
- Kritikalität der betreffenden Einrichtung,
- Risiken, denen sie ausgesetzt sind,
- Größe und Struktur der betreffenden Einrichtung sowie
- Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und
- deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen,
bei der Einhaltung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gebührend berücksichtigt werden.
Stand: 17.10.2024
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